Bei einer Betriebsverlagerung unbedingt den Arbeitsvertrag überprüfen

posted am: 25 Juni 2021

Aufgrund der Globalisierung des Welthandels und der stetig fortschreitenden Innovationen befinden sich Unternehmen in einem ständigen Wandel. Um am Weltmarkt heute bestehen zu können, heißt es für Unternehmen, die besten Rahmen- und Standortbedingungen für das Kapital und die Betriebsmittel zu finden. Länder, Städte und Gemeinden wetteifern mit vergünstigten Grundstücken, Subventionen, schnellen Genehmigungsverfahren und Steuervergünstigungen darum, dass Unternehmen sich in ihrem Einzugsgebiet ansiedeln und in der Region Arbeitsplätze schaffen. Dieses Wetteifern und die Zwänge der Globalisierung führen im Ergebnis dazu, dass Unternehmen ihren Betrieb zwangsläufig an andere Standorte verlagern. Im Fall der Betriebsverlagerung, zum Beispiel mit der MK Spedition Inh. Monika Komarek, stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitnehmer dem Betrieb folgen muss?

Muss der Arbeitnehmer folgen?

Grundsätzlich ist bei einer Verlagerung des Betriebes zu prüfen, worauf das Arbeitsverhältnis basiert. Ist zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein förmlicher Arbeitsvertrag geschlossen, muss untersucht werden, ob der Arbeitsvertrag unbefristet ist und Klauseln enthält, die das Direktionsrecht des Arbeitgebers näher definieren. Das Direktionsrecht ist die Befugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer den Ort, die Zeit und die Art der Arbeitsleistung festzulegen. Enthält der unbefristete Arbeitsvertrag ein genau definiertes Direktionsrecht wie eine Versetzungsklausel, so muss der Arbeitnehmer dem Betrieb folgen. In allen anderen Fällen bedarf die Versetzung der Zustimmung des Arbeitnehmers. Liegt ein befristeter Arbeitsvertrag vor, kann der Arbeitgeber die Frist einfach auslaufen lassen. Es ist dann dem Arbeitnehmer freigestellt, ob er auch für den neuen Betriebsort mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis eingehen möchte. Beruht das Arbeitsverhältnis auf einer losen Absprache, so kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in der Regel einfach mündlich auf.

Der Arbeitnehmer folgt dem Betrieb - das ist zu beachten

Sofern der Arbeitgeber daran interessiert ist, den Arbeitnehmer am neuen Betriebsort zu beschäftigen, wird er den Arbeitnehmer über die Ortsverlegung des Betriebes konkret informieren. Nun gilt es für den Arbeitnehmer, den neuen Betriebsort zu erkunden. Der Arbeitnehmer muss ermitteln, ob er mit der Betriebsverlagerung sozial oder wirtschaftlich schlechter gestellt wird. Für täglich pendelnde Arbeitnehmer ist es ratsam, den Mehraufwand für die Fahrten zum neuen Betriebsort zu ermitteln und diesen gegenüber dem Arbeitgeber darzustellen. Ggf. ist der Arbeitgeber geneigt, den Mehraufwand mittels Tankkarten oder Freifahrten zu amortisieren. Sofern für die Weiterbeschäftigung auch beim Arbeitnehmer der Umzug notwendig wird, empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, alle Ausgaben am jetzigen Betriebsort und die am neuen Betriebsort zu erwartenden Ausgaben zusammenzutragen und miteinander zu vergleichen. Ergibt der Vergleich eine Differenz, kann es sich lohnen, dem Arbeitgeber diese Differenz zu offenbaren und für die Arbeitsleistung am neuen Betriebsort eine höhere Entlohnung einzufordern. Zu berücksichtigen ist auch, ob am neuen Betriebsort höhere oder geringere Steuern zu entrichten sind.

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